Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Dr. Franz Köck in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria Anna G***, Landarbeiterin 4360 Grein, Lettental 5, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei S*** DER B*** (Landesstelle Oberösterreich),
1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Februar 1988, GZ 13 Rs 1138/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15. Oktober 1987, GZ 14 Cgs 104/87-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 10ObS116/88 - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1988
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung der ersten Instanz wiederhergestellt wird.Entscheidungsgründe:Mit Bescheid vom 21. August 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 1. Juli 1986 auf Erwerbsunfähigkeitspension mangels dauernder Erwerbsunfähigkeit ab.Die auf die abgelehnte Leist...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
