Entscheidungstext 4Ob522/88 - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob522/88

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edeltraud V***, Textilverkäuferin, derzeit Empfängerin der Notstandshilfe, Graz, Eppensteinerweg 5, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Erich V***, Polizeibeamter, Graz, Weingartenweg 23, vertreten durch Dr. Franz Gölles, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalts (Streitwert S 288.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1987, GZ 2 R 417/87-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Oktober 1987, GZ 31 C 27/86-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob522/88 - Oberster Gerichtshof, 10 Mai 1988

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zur Gänze wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1. Oktober 1986 einen Unterhaltbetrag von monatlich S 6.500,-- bei Exekution zu zahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1. Oktober 1986 einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 1.500,-- zu zahlen wird hingegen abgewiesen.

Die beklagte...

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