Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schumacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Peter K*** und Georg K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Dezember 1986, GZ 12 b Vr 8995/85-219, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, der Angeklagten Peter K*** und Georg K*** und des Verteidigers Dr. Werner Sporn, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os126/87 - Oberster Gerichtshof, 27 April 1988
Spruch
I/ Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt II/ des Urteilssatzes (wegen versuchten gewerbsmäÃigen schweren Betruges) sowie demgemäà auch in den die beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen und im Einziehungserkenntnis, soweit dieses (auch) die vom Schuldspruch zu Punkt II/ des Urteilssatzes erfaÃte Menge von 14.000 Liter Kunstwein betrifft, aufgehoben.Gemäà § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Peter K*** und Georg K*** werden von der Anklage, sie haben im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäÃig mit dem Vorsatz, sich bzw die A & A K*** GesmbH unrechtmäÃig zu bereichern, nicht mehr feststellbare Personen durch Täuschung über die Qualität bzw Beschaffenheit von Wein zu Handlungen, nämlich zum Ankauf des Weines zu überhöhten Preisen verleitet, indem sie im Oktober 1985 künstlich erzeugten Wein in einer Menge von 14.000 Liter verkauften, wodurch die Kunden um zumindest 230.000 S an ihrem Vermögen geschädigt wurden (Punkt I/2/e der Anklageschrift), und sie haben (auch dadurch) das Verbrechen des gewerbsmäÃigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB begangen, gemäà § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für das ihnen nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zu Punkt I/ des Urteilssatzes weiterhin zur Last liegende Verbrechen des gewerbsmäÃigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB werden Peter K*** und Georg K*** nach § 147 Abs 3 StGB zu je 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren Freiheitstrafe verurteilt.II/ Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. III/ Mit ihren Berufungen werden Peter K*** und Georg K*** auf die zu I...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0097649 - Oberster Gerichtshof, 06 November 1970
- Rechtssätz RS0082813 - Oberster Gerichtshof, 03 Februar 1977
- Rechtssätz RS0091204 - Oberster Gerichtshof, 26 September 1975
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ERWÄHNT von
