Entscheidungstext 9ObA33/88 - Oberster Gerichtshof, 13 April 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9ObA33/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Dieter Waldmann und Mag. Günter Köstelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Eva G***, Ärztin, derzeit Thorm House Wembury, GB-Plymouth PL 9, EQ, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wieder die beklagte Partei L*** V***, Landhaus, Bregenz, vertreten durch Dr. Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 1987, GZ 5 Ra 1141/87-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. Juni 1987, GZ 35 Cga 1043/87-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 9ObA33/88 - Oberster Gerichtshof, 13 April 1988

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird teils bestätigt, teils dahin abgeändert, daß es einschließlich des bestätigten abweisenden Teiles insgesamt zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, daß das Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei nach wie vor aufrecht besteht.

Das auf Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben des Landes-Nervenkrankenhauses Valduna vom 21. Februar 1983 ausgesprochenen Entlassung der Klägerin gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 7.571,90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 500,-- Barauslagen und S 642,90 Umsatzsteuer) sowie die mit S 5.443,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.200,-- Barauslagen und S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 mit privatrechtlichem Dienstvertrag als Vertragsangestellte in den Vorarlberger Landesdienst aufgenomm...

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