Entscheidungstext 2Ob532/87 - Oberster Gerichtshof, 12 April 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob532/87

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto S***, Hotelier, 9871 Seeboden, Hotel Seehof, vertreten durch Dr. Kurt Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Matthias P***, Besitzer, 9871 Seeboden, Kochstraße 11, vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. September 1986, GZ 7 R 104/86-64, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. Februar 1986, GZ 17 Cg 429/84-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob532/87 - Oberster Gerichtshof, 12 April 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat dem Kläger die mit S 11.726,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 978,75 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes 134/2 = Seehof-Allee der EZ 152 KG Seeboden. Der Beklagte ist seit 1952 grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke 164/10 (eingeschlossen die Baufläche 268 mit dem Haus Kochstraße 11) und 164/11 sowie seit 1979 auch des Grundstückes 164/7, je EZ 314 KG Seeboden. Diese Grundstücke des Beklagten sind vom öffentlichen Straßennetz von Norden her über die Seehof-Allee zu erreichen und grenzen ostseitig an diese. Der Beklagte, seine Hausgäste und sein Hauspersonal sowie Zubringer befahren, um zur Parzelle 164/10 bzw. zum Haus Kochstraße 11 zu gelangen, den nördlichen Teil der Seehof-Allee mit Kraftfahrzeugen. Im Herbst 1980 transportierte der Beklagte eine bewegliche Bauhütte sowie eine Fuhre Mist über den nördlichen Teil der Seehof-Allee zum Grundstück 164/10 und sodann über das Grundstück 164/11 auf das Grundstück 164/7. Mit der am 7.4.1981 eingebrachten Eigentumsfreiheitsklage begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren des Grundstückes 134/2, also der Seehof-Allee, mit Kraftfahrzeugen zu unterlassen, sowie festzustellen, daß zugunsten des Grundstückes 164/10 keine Dienstbarkeit, über das Grundstück 134/2 mit Kraftfahrzeugen zu fahren, und weiters z...

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