Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Siegried L***, Landarbeiter, St. Johann im Pongau, Vorderreinbach 43, vertreten durch Dr. Friedrich Meyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Ing. Thomas B***, Kaufmann, St. Johann im Pongau, Reinbach 70, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der außergerichtlichen Aufkündigung eines Landpachtvertrages, in eventu Verlängerung eines Landpachtvertrages infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 21. Jänner 1988, GZ 33 R 649/87-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 2. November 1987, GZ Psch 1/86-10, abgeändert wurde, folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 5Ob525/88 - Oberster Gerichtshof, 05 April 1988
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:Der Antragsgegner ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 62 und 110 je KG Reinbach (Vorderreinbachgut), die er von der Mutter des Antragstellers, Theresia L***, erstanden hat.Am 9. Dezember 1986 stellte Siegfried L*** den (Haupt-)Antrag festzustellen, daß die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 24. November 1986 ausgesprochene und ihm am 25. November 1986 zugekommene außergerichtliche Aufkündigung des am 1. Juli 1981 zwischen ihm und seiner Mutter abgeschlossenen Pachtvertrages über die vorgenannten Liegenschaften zum 30. November 1987 rechtsunwirksam sei, weil diese Aufkündigung rechtsgültigen Ver...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
