Entscheidungstext 7Ob531/88 - Oberster Gerichtshof, 24 März 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob531/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine E***, Hausfrau, Großrußbach, Bründlstraße 16, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Elias E***, Tierarzt, Großrußbach, Bründlstraße 16, vertreten durch Dr. Erich Els, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Juli 1987, GZ 12 R 144/87-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 5. März 1987, GZ 1 Cg 200/86-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob531/88 - Oberster Gerichtshof, 24 März 1988

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das im Ausspruch über die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden beider Teile als unangefochten unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, daß der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten entfällt und damit die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die nur S 5.697,70 (darin S 514,50 Umsatzsteuer und S 38,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 3. Juni 1969 die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen die am 9. Mai 1969 geborene Susanne, die am 5. Jänner 1977 geborene Sabine und der am 23. März 1983 geborene Paul. Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Streitteile befindet sich in Großrußbach. Beide Parteien sind österreichische Staatsbürger.

Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe gemäß § 49 ...

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