Entscheidungstext 10ObS158/87 - Oberster Gerichtshof, 22 März 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS158/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Kurt Wuchterl in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Laura H***, Angestellte, 1110 Wien, Bleriotgasse 27/15/9, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 1987, GZ 32 Rs 114/87-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Jänner 1987, GZ 17 a Cgs 225/86-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS158/87 - Oberster Gerichtshof, 22 März 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Der frühere Ehegatte der Klägerin, der von der beklagten Partei eine Berufsunfähigkeitspension bezog, verstarb am 9. Mai 1986. Die mit ihm geschlossene Ehe war am 2. August 1984 aus seinem alleinigen Verschulden geschieden worden. Eine Vereinbarung über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung wurde nicht getroffen; ein gerichtliches Urt...

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