Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.März 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz L*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.September 1987, GZ 9 d Vr 8733/87-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os2/88 - Oberster Gerichtshof, 08 März 1988
Spruch
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.III. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die zuI. getroffene Entscheidung verwiesen.IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem bekämpften Urteil wurde Franz L*** der Vergehen (1) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (2) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, (3) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und (4) der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Darnach hat er am 14.Juli 1987 in Wien(zu 1) der Heidemarie L*** durch Schläge in da...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099810 - Oberster Gerichtshof, 07 Dezember 1976
- Rechtssätz 15Os2/88; - Oberster Gerichtshof, 08 März 1988
- Rechtssätz RS0098005 - Oberster Gerichtshof, 10 Januar 1961
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ERWÄHNT von
