Entscheidungstext 13Os24/88 - Oberster Gerichtshof, 03 März 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os24/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst B*** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes wider das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 22. Oktober 1986, GZ. 11 E Vr 1393/86-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 13Os24/88 - Oberster Gerichtshof, 03 März 1988

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 22.Oktober 1986, GZ. 11 E Vr 1393/86-6, verletzt § 224 StGB.

Das Urteil, das im Kostenausspruch unberührt ble...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes