Entscheidungstext 14Os38/88 - Oberster Gerichtshof, 26 Februar 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os38/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Februar 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ferudun K*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Sabettin K*** als gesetzlichem Vertreter des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1987, GZ 1 c Vr 1032/87-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os38/88 - Oberster Gerichtshof, 26 Februar 1988

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde seines gesetzlichen Vertreters ver...

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