Entscheidungstext 1Ob6/88 - Oberster Gerichtshof, 24 Februar 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob6/88

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Franz G***, Karnabrunn, Lachsfeld 16, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Unterlassung und S 28,213.066 (54 a Cg 2051/85 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. November 1987, GZ 13 Nc 5/87-2, womit der Ablehnungsantrag der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob6/88 - Oberster Gerichtshof, 24 Februar 1988

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Der Kläger beantragte in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten, von ihm selbst verfaßten Klage die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einreichung der Klage und für das Verfahren. Mit Beschluß vom 19. Februar 1986 wies das Prozeßgericht den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit ab (54 a Cg 2051/85-7); den Antrag des Klägers auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zwecks Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschlu...

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