Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Theresia K***, Vertragsbedienstete,Tulln, Feldgasse 13/1/8, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Kurt K***, Vertragsbediensteter, Tulln, Bahnhofstraße 57/1/7, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 21.Oktober 1987, GZ R 523/87-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 6.Juli 1987, GZ F 6/86-15, bestätigt wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob510/88 - Oberster Gerichtshof, 24 Februar 1988
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 5.657,85 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.Begründung:Die am 13.11.1954 von den Streitteilen geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes St....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 5Ob669/81; - Oberster Gerichtshof, 30 März 1982
- Rechtssätz 5Ob548/81; - Oberster Gerichtshof, 14 Juli 1981
ERWÄHNT von
