Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1) Sarika G***, Angestellte, und 2) Tomislav J***, Angestellter, beide Waldeggstraße 63, 4020 Linz, beide vertreten durch Wolfgang W*** und Dr. Elisabeth K***, Sekretäre des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesleitung Oberösterreich, Museumstraße 5, 4020 Linz, wider die Antragsgegnerin Eva E***, Hauseigentümerin, 4132 Lembach 165, vertreten durch Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ermäßigung des Hauptmietzinses nach §§ 37 Abs 1 Z 8 und 44 Abs 2 und 3 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13. Oktober 1987, GZ 18 R 639/87-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 27. Juli 1987, GZ 26 Msch 27/87-19, bestätigt wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob2/88 - Oberster Gerichtshof, 09 Februar 1988
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Erneuerung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Begründung:Die Antragsteller sind Mieter einer 38 m2 großen Wohnung in dem der Antragsgegnerin gehörigen Haus in Linz, Waldeggstraße 63. Die Antragsgegnerin und die Voreigentümer des Hauses sanierten seit dem Jahre 1976 bis 1983 sämtliche Wohnungen in diesem Haus in der Reihenfolge ihres Freiwerdens. Die an die Antragsteller vermietete Wohnung wurde im Februar 1981 unmittelbar nach dem Auszug des Vormieters durch bautechnische Arbeiten größeren Umfanges, unter anderem durch das Einsetzen von Thermoglasfenstern, das Errichten von Zwischenwänden und die erstmalige Heizungs- und Sanitärinstallation sowie ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 5Ob61/83; - Oberster Gerichtshof, 22 November 1983
- Rechtssätz 5Ob2/88; - Oberster Gerichtshof, 09 Februar 1988
- Rechtssätz 5Ob91/87; - Oberster Gerichtshof, 04 Dezember 1987
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ERWÄHNT von
