Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter W***, Schweißtechnologe, Wien 21., Dopschstraße 36-40, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*** I*** S*** Gesellschaft mbH, Wien 6., Mariahilferstraße 51, vertreten durch Dr. Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 76.800 S samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. Oktober 1987, GZ 2 R 112/87-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 5. Dezember 1986, GZ 20 Cg 281/85-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 5Ob502/88 - Oberster Gerichtshof, 09 Februar 1988
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 385,80 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die beklagte Partei lieferte dem Kläger am 31. Jänner 1985 eine EBS-Anlage, bestehend aus Schreibmaschine, Bildschirm und Speicherwerk, zum vereinbarten Preis von 76.800 S.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises. Er bringt vor, daß die auf bestimmte Abstände eingestellten Zeilen der Schreibmaschine in unregelmäßigen Zeitabständen springen und Mängelbehebungsversuche der beklagten Partei erfolglos geblieben seien. Die Anlage sei daher mit einem unbehebbaren Mangel ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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