Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert P*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wr.Neustadt vom 23.Jänner 1987, GZ 12 b Vr 1663/84-110, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Breuer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os75/87 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1988
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäà § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:I. Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Robert P*** im (B) im zweiten Rechtsgang (B-I.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (B-II.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt; schon (A) im ersten Verfahrensgang ist seine weitere Verurteilung wegen (A-II.) des Verbrechens der (vollendeten) schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche hat er in Baden (zu B-II.) in der Nacht zum 8.November 1984 Josefine P*** durch die ÃuÃerungen "Wenn du von mir weggehst, dann nehme ich dir das, was du am meisten brauchst und was du am meisten lieb hast; deine Mutter ist ohne deinen Vater sowieso nichts, sie kann ohne ihn nicht leben; ich kaufe mir ein Schrotgewehr oder ich borge mir eines aus", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Unterlassung des Einbringens der Scheidungsklage sowie des Verlassens der ehelichen Wohnung zu nötigen versucht;(zu A-II.) am 15.November 1984 Josef K*** durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar (1.) durch die Aufforderung "Herr K***, gehen Sie auf die Seite, das ist die gefährlichste Waffe, die es gibt", wobei er eine Vorderschaft-Repetierflinte in der Hand hielt - dazu, von Willibald M*** einen Schritt wegzugehen; (2.) durch die Ankündigung "Noch einen Zentimeter, und Sie sind tot", wobei er die soeben bezeichnete Waffe aus einer Entfernung von etwa einem halben Meter gegen ihn richtete - dazu, stehenzubleiben; und (3.) durch den Zuruf "Flüchten Sie sofort, sonst sind Sie tot; letzte Chance, rennen Sie, sonst schieÃe ich", wobei er abermals die Waffe gegen ihn richtete - dazu, davonzulaufen; sowie(zu B-I.) gleichfalls am 15.November 1984 Willibald M*** durch vier Schüsse aus der zuvor angeführten Vorderschaft-Repetierflinte gegen die Schulter-Hals-Region sowie gegen den Kopf vorsätzlich getötet.Hiefür verurteilte ihn das Geschwornengericht (wie schon im ersten Rechtsgang) nach §§ 28 Abs 1, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.Die im zweiten Rechtszug ergangenen Schuldsprüche (B-I. und II.) ficht der Angeklagte unter Geltendmachung der Gründe nach § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 8 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde an; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.Rechtliche Beurteilung               II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde.1. VerstöÃe des Schwurgerichtshofs gegen Vorschriften über die Fragestellung an die Geschwornen (Z 6) erblickt der Angeklagte (laut Punkt 1. der Nichtigkeitsbeschwerde = NB 1.) in der Ablehnung von Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) zu sämtlichen Haupt- und Eventualfragen (fortlaufende Zahlen I bis VI), in einer mangelhaften Gestaltung des Eventualfragen-Schemas zur Hauptfrage (im folgenden: HF) I und im Absehen von einer Zusatzfrage (im folgenden: ZF) nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) zur HF VI. Alle diese Einwände sind indessen nicht zielführend.a) Daà die Stellung von Zusatzfragen in Richtung § 11 StGB nach § 313 StPO geboten gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun (N 1. a).Verfehlt ist die Beschwerdeansicht, daà in jedem Verfahren, in dem eine tataktuelle "psychische Auffälligkeit" des Angeklagten zutage trete und von einem Sachverständigen überprüft werde, bereits deswegen und ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Expertise eine ZF nach Zurechnungsunfähigkeit gestellt werden müsse, um jenes Beweismittel unter allen Umständen einer Beurteilung durch die Geschwornen zuzuführen; denn durch die Erstattung eines im Endergebnis negativen Gutachtens allein werden - wie der Oberste Gerichtshof schon im ersten Rechtsgang (10 Os 11/86-12, S 9 bis 11) ausdrücklich klargestellt hat - keine Tatsachen vorgebracht, die im Fall ihrer Richtigkeit die Annahme des hier in Betracht kommenden SchuldausschlieÃungsgrundes nach sich zögen und deshalb zu einer darauf gerichteten Fragestellung an die Geschwornen verpflichten würden.Daran aber, daà der Sachverständige Dr H*** für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB beim Beschwerdeführer zu den Tatzeiten keine Anhaltspunkte fand (ON 22, S 255, 264/II), hat sich auch im zweiten Rechtszug nichts geändert (S 20, 34/III); die Versuche des Angeklagten, aus einzelnen Passagen dieses Gutachtens doch Hinweise auf eine damals bei ihm vorgelegene Zurechnungsunfähigkeit abzuleiten, sind dementsprechend ebensowenig geeignet, die Notwendigkeit dahingehender Zusatzfragen aufzuzeigen, wie sein - aus Anlaà der Verfahrensrüge (Z 5) noch zu erörterndes - Bemühen, durch die Behauptung einer Unzulänglichkeit der Befundaufnahme das negative Gesamtergebnis der Exp...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099618 - Oberster Gerichtshof, 27 November 1970
- Rechtssätz RS0100871 - Oberster Gerichtshof, 01 Oktober 1976
- Rechtssätz RS0098869 - Oberster Gerichtshof, 08 Januar 1953
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ERWÄHNT von
