Entscheidungstext 2Ob702/87 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1988

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob702/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois E***, geboren am 8. Oktober 1943 in Wels, Schlosser, 4664 Oberweis, Gmundnerstraße 42, vertreten durch Dr. Karl Reiter, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Franziska E***, geborene F***, geboren am 26. Februar 1944 in Eberstallzell, Hausfrau, 4813 Altmünster, Eben 303, vertreten durch Dr. Walter Brunnhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27. Oktober 1987, GZ 4 R 87/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 3. Februar 1987, GZ 1 Cg 324/86-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 2Ob702/87 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 2.829,75 (darin keine Barauslagen und S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Klage vom 19. September 1986 begehrte der Kläger die Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten gemäß § 55 EheG. Er habe im Jänner 1981 eine andere Frau kennengelernt und mit ihr seit Februar 1983 in Lebensgemeinschaft gelebt, der ein am 3. Jänner 1984 geborenes Kind entstamme. Die Beklagte sei seit etwa einem Jahr in Kenntnis dieses unehelichen Kindes. Er habe wegen seiner Lebensgefährtin im Februar 1983 die häusliche Gemeinschaft mit ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes