Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas B***, Angestellter, Messenhausergasse 2/3/18-19, 1030 Wien, vertreten durch DDr. Walter Barfuss, DDr. Hellwig Torggler, Dr. Christian Hauer und Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sylvia B***, Heiligenstädterstraße 10/7, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe eines PKW (Streitwert S 50.000), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. März 1986, GZ 14 R 241/85-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juni 1985, GZ 3 Cg 309/84-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 8Ob596/87 - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 1988
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt.Begründung:Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des PKW Marke Fiat X 19 Five Speed, Baujahr 1981, mit dem Kennzeichen W 611.869 im wesentlichen mit der Begründung; daß er diesen PKW mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1984 der Beklagten verkauft habe. Der Kaufpreis von S 100.000 sei am 27. Juli 1984 fällig gewesen. Nachdem die Beklagte trotz Mahnung den Kaufpreis nicht bezahlt habe, sei der Kläger mit Schreiben vom 20. August 1984 vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er sei somit wiederum Eigentümer dieses PKW. Die Beklagte habe den PKW auf ihren Namen angemeldet. Die Kraftfahrzeugpapiere habe der Kläger der Beklagten hiezu jedoch nicht ausgehändigt. Sie habe sie sich aus der Wohnung des Klägers, zu der sie damals noch Zutri...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
