Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Mag. Ilse R*** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 SuchtgiftG. a.F. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 23. Juni 1987, GZ. 29 Vr 913/86-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 13Os177/87 - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 1988
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Gründe:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
