Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred B*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7.Juli 1987, GZ 34 b Vr 380/87-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os160/87 - Oberster Gerichtshof, 18 Dezember 1987
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und die Sache - zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung - an das Erstgericht zurückverwiesen.Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred B*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs. 2 erster Fall SGG schuldig erkannt (Abschnitt 1. des Urteilssatzes). Nach dem Inhalt des (wie folgt noch weiter unterteilten) Schuldspruches hat er den bestehenden Vorschriften zuwider das Suchtgift Kokain in einer großen Menge1. "von Südamerika über die Schweiz nach Österreich (Linz) ausgeführt bzw eingeführt", und zwar1.1. zwischen Jänner und Anfang April 1985 mindestens 200 Gramm von Rio de Janeiro; und 1.2. Mitte Oktober 1986 mindestens 200 Gramm von Bol...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
