Entscheidungstext 8Ob671/87 - Oberster Gerichtshof, 09 Dezember 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob671/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dipl.Ing. Peter L*** und 2) Dr. Hans L***, als Inhaber der Gesellschaft bürgenlichen Rechts Gutsbetriebe L***, Zentralviehmarkt St. Marx, 1030 Wien, beide vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H*** Ungarisches Genossenschaftliches Außenhandelsunternehmen, Oktober 6 utca 12, H-1051 Budapest, Ungarn, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Schiedsspruches und Nichtinanspruchnahme einer Bankgarantie (Rekursstreitwert 130.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 14. Oktober 1987, GZ 13 R 198/87-10, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. Juli 1987, GZ 18 Cg 179/87-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob671/87 - Oberster Gerichtshof, 09 Dezember 1987

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 5.657,85 S bestimmten Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs (darin Umsatzsteuer 514,35 S, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung:

Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 2. Juli 1979 einen Rahmenvertrag, der auf Seiten der Kläger im wesentlichen die Lieferung von Eintageskücken und auf Seiten der Beklagten die Aufzucht und Haltung dieser Tiere sowie die Lieferung von Bruteiern zum Gegenstand hat. Aus diesem Vertragsverhältnis entstanden verschiedene Differenzen, die zu einer Klage der Beklagten bei dem nach diesem Vertrag zuständigen Schiedsgericht bei der Ungarischen Handelskammer in Budapest führten. Die Kläger machten in diesem Verfahren mit Widerklage die behauptete Forderung der Beklagten übersteigende Gegenforderungen geltend. In diesem zur Zahl VB-85106 abgeführten Verfahren vor dem Schiedsgericht der Ungarischen Handelskammer wurden die Kläger mit Urteil vom 14. April 1987 schuldi...

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