Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang S*** wegen des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Juni 1987, GZ 3 a Vr 3.702/86-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 11Os145/87 - Oberster Gerichtshof, 24 November 1987
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.November 1961 geborene Fleischhauer Wolfgang S***...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099589 - Oberster Gerichtshof, 11 März 1970
- Rechtssätz RS0099438 - Oberster Gerichtshof, 23 März 1959
- Rechtssätz RS0091473 - Oberster Gerichtshof, 06 Oktober 1964
ERWÄHNT von
