Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred G***, Tischler, Sölden, Lochlehn 579, vertreten durch Dr. Lienhard Grabmayr und Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwälte in Landeck, wider die beklagte Partei Bernhard F***, Inhaber einer Bau- und Möbeltischlerei, Sölden Nr. 356, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (Streitwert S 60.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juli 1987, GZ 5 Ra 1060/87-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 27. November 1986, GZ 1 Cr 16/86-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA168/87 - Oberster Gerichtshof, 18 November 1987
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.397,35 bestimmten Koste...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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