Entscheidungstext 6Ob683/87 - Oberster Gerichtshof, 12 November 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob683/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert D***, Pensionist, 1010 Wien, Schottenring 28/2, vertreten durch Dr.Lukas Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Agnes S***, Ärztin, 5541 Altenmarkt 363, vertreten durch Dr.Paul Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 495.600,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.Juli 1987, GZ. 4 R 380/86-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21.Oktober 1986, GZ. 2 Cg 311/86-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob683/87 - Oberster Gerichtshof, 12 November 1987

Spruch

1) Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgerichte wird abgewiesen.

2) Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

3) Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit

S 16.834,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.443,15 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit seiner beim Erstgericht am 28.5.1982 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Provisionszahlung für die in ihrem Auftrag erfolgreich vorgenommene Vermittlung e...

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