Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Issam K***, Facharzt, Wien 9., Alserstraße 18/21, und 2) Silvia K***, medizinisch-technische Assistentin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Moses Q***, Pensionist, Wien 15., Sechshauserstraße 98 a, vertreten durch Dr. Nikolaus Siebenaller, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlich 873.711,54 S sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Jänner 1987, GZ 1 R 266,267/86-26, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5.September 1986, GZ 31 Cg 24/84-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob542/87 - Oberster Gerichtshof, 11 November 1987
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.Begründung:Die Kläger haben mit Kaufvertrag vom 10.8.1983 vom Beklagten die Liegenschaft EZ 409 Grundbuch Landstraße mit dem Haus Wien 3., Erdbergstraße 74, um den Kaufpreis von S 3,930.000,-- gekauft. Im Kaufvertrag erklärten die Kläger, die Kaufliegenschaft sei ihnen auf Grund eigener eingehender Besichtigung bekannt, diese werde daher so verkauft und übergeben, wie sie liege und stehe, ohne daß die beklagte Partei für einen bestimmten Zustand oder eine besondere Beschaffenheit... oder eine besondere Eigenschaft hafte. Es wurde festgehalten, daß für das Kaufobjekt keine Mietzinsreserve und keine Erhaltungskostenreserve vorhanden seien.In ihrer...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0014900 - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1964
- Rechtssätz RS0014920 - Oberster Gerichtshof, 28 September 1950
- Rechtssätz RS0014773 - Oberster Gerichtshof, 21 Oktober 1971
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
