Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Christian K***, Rechtanswalt in Bludenz als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma AKB Hoch- und Tiefbaugesellschaft m.b.H., Tränkeweg, 6700 Bludenz, wider die beklagten Parteien 1. Firma G.H***, Mariahilfer Straße 6, 6800 Bregenz, 2. Firma Walter R***, Bauunternehmung, Belrupstraße 59, 6900 Bregenz, 3. U*** Hoch- und Tiefbau AG, Renngasse 6, 1010 Wien, sämtliche vertreten durch Dr.Othmar Simma, Dr.Alfons Simma und Dr.Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegenAnfechtung (Streitinteresse S 373.599,96), infolge Rekurse der klagenden und der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. August 1986, GZ. 1 R 132,262/86-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Dezember 1985, GZ. 11 a Cg 5107/85-9, aufgehoben wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob725/86 - Oberster Gerichtshof, 10 November 1987
Spruch
Soweit der Rekurs der beklagten Parteien die zweitinstanzliche Entscheidung betreffend den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß bekämpft, wird er zurückgewiesen.Im übrigen wird keinem der Rekurse Folge gegeben.Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere VerfahrenskostenBegründung:Über das Vermögen der Firma AKB Hoch- und Tiefbau Ges.m.b.H. wurde am 4.11.1983 das Ausgleichsverfahren und am 2.4.1984 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Die vorgenannte Firma und nunmehrige Gemeinschuldnerin hatte sich im Jahre 1978 mit den beklagten Parteien dieses Rechtsstreites und einer weiteren, sodann ausgeschiedenen Firma zur Arbeitsgemeinschaft "Autobahn Bregenz-Süd" zusammengeschlossen, wobei ihr Anteil zuletzt 19 % betrug. Sie führte als Subunternehmer der Arbeitsgemeinschaft Arbeiten durch, welche laufend abgegolten wurden. Am 26.6.1981 legte sie eine Schlußrechnung über netto S 5,493.387,43. Diese Abrechnungssumme wurde von der Arbeitsgemeinschaft nicht anerkannt und im Dezember 1981 hinsichtlich einer Überzahlung die Aufrechnung mit künftigen Forderungen vereinbart. Vergleichsweise legte man in der Folge am 26.9.1983 eine Abrechnungssumme fest, aus welcher sich eine Überzahlung von S 526.197,13 ergab. Eine Rückzahlung dieses Betrages an die Arbeitsgemeinschaft erfolgte trotz Aufforderung nicht...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0033904 - Oberster Gerichtshof, 20 Januar 1965
- Rechtssätz RS0014519 - Oberster Gerichtshof, 09 Dezember 1959
ERWÄHNT von
