Entscheidungstext 2Ob670/87 - Oberster Gerichtshof, 28 Oktober 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.2Ob670/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate O***, Kellnerin, 6020 Innsbruck, Sillgasse 15 b, vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Philomena S***, 6020 Innsbruck, Fürstenweg 7, vertreten durch Dr. Walter Nowak, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 624.782,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1. Juli 1987, GZ 3 R 182/87-83, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. März 1987, GZ 16 Cg 54/87-71, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 2Ob670/87 - Oberster Gerichtshof, 28 Oktober 1987

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat der Beklagten die mit S 16.196,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.472,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Über Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht gegen die Beklagte einen Wechselzahlungsauftrag über S 624.782,-- s.A., hielt ihn in der Folge trotz der Einwendung, die Beklagte habe den zugrundliegenden Wechsel vom 27. September 1982 nicht unterfertigt, dieser sei vielmehr verfälscht, aufrecht und gab dem auf Zahlung der Wechselsumme gerichteten Klagebegehren statt.

Nach vom Berufungsgericht ausgesprochenen Urteilsaufhebungen und Rückverweisungen...

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