Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oskar R***, Mauerbach, Hauptstraße 61 b, vertreten durch Dr. Walter Lattenmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Helmut S***, Kaufmann, Wien 1, Walfischgasse 4, 2) Helmut S***, Gesellschaft mbH, Wien 6., Rahlgasse 1, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 142.514,-- s.A., infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Mai 1985, GZ 4 R 95/85-19, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4. Februar 1985, GZ 21 Cg 45/84-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob659/85 - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1987
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.145,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 565,95 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Seit dem Jahre 1980 besprachen der Kläger und der Erstbeklagte wiederholt die gemeinsame Errichtung und den Betrieb eines Kinos, wobei die Gründung einer Gesellschaft mbH geplant war. Dabei war vorgesehen, daß der Kläger, der die technische Erfahrung für die Ausstattung und Einrichtung eines Kinos besaß, sich um diese Belange kümmern solle, während der Erstbeklagte, der Kenntnisse im Verleihgeschäft besaß (er war alleiniger Gesellschafter der TOP F*** Verleih und Produktionsgesellschaft m.b.H.), mit diesen Belangen betraut werden sollte. Der Kläger kaufte in der Folge im Hinblick auf das besprochene Projekt verschiedene gebrauchte Kinoeinrichtungen, die teilweise im Keller des...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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