Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermine E***, Pensionistin, 1220 Wien, Bernoullistraße 8/45/1, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** D*** A***,
1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 1987, GZ 33 Rs 83/87-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 17. November 1986, GZ 16 a C 93/86-14 (nunmehr 16 Cgs 93/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 10ObS88/87 - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1987
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Mit Bescheid vom 9. Juni 1986 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27. März 1986 auf einen Hilflosenzuschuß mit der Begründung ab, daß sie nicht hilflos im Sinne des § 105 a ASVG sei. In der dagegen am 4. Juli 1986 erhobenen Klage begehrte die Klägerin erkennbar die bescheidmäßig abgelehnte Leistung. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab 1. April 1986 einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.Die am 13. Dezember 1907 geborene Klägerin könne sich allein niederlegen, aufstehen, sich an- und auskleiden, waschen, eine Mahlzeit zubereiten und zu sich nehmen, die Toilette aufsuchen und sich anschließend reinigen, einen Ofen warten, die kleine Leibwäsche pflegen, Kleider und Schuhe reinigen und die Wohnung ober...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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