Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert G***, Maurer, Gmünd, Brochendorf 9, vertreten durch Dr. Peter Borowan und Dr. Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei B*** V***-A***, Wien 3.,
Lothringerstraße 16, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 80.551,80 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. Mai 1987, GZ 3 R 85/87-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Februar 1987, GZ 18 Cg 368/86-5, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denBeschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob44/87 - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1987
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.243,80 (darin enthalten S 385,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Begründung:Der Kläger hatte mit der Beklagten für seinen PKW Opel Ascona, K 147.911, einen Teilkaskoversicherungsvertrag abgeschlossen, der am 25. Oktober 1985 aufrecht war. Mit seiner am 17. November 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt er von der Beklagten nach Einschränkung des Klagebegehrens (AS 23) die Zahlung von S 80.551,80 samt 4 % Zinsen seit 1. März 1986. Der mit der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag erstrecke sich auch auf Beschädigungen, Zerstörungen und den Verlust des Fahrzeuges durch Naturgewalten. Am 25....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 6Ob810/83; - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1983
- Rechtssätz 8Ob1501/83; - Oberster Gerichtshof, 06 Oktober 1983
- Rechtssätz RS0014570 - Oberster Gerichtshof, 19 April 1979
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ERWÄHNT von
