Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Friedrich O***, Landwirt, 4070 Eferding, Lahöfen 1, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Dr. Walter Breitwieser jun., Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte und widerklagende Partei Albert A***, landwirtschaftlicher Facharbeiter, 4070 Eferding, Simbach 1, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen Feststellung von Dienstbarkeiten und Einwilligung in deren grundbücherliche Einverleibung (Klage; Revisionsinteresse S 70.000,--), und wegen Unterlassung (Widerklage; Revisionsinteresse S 70.000,--), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. März 1987, GZ 2 R 299, 300/86-25, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 14. Juli 1986, GZ 4 Cg 328/85-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher den
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob645/87 (6Ob646/87) - Oberster Gerichtshof, 08 Oktober 1987
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden: Kläger) ist auf Grund des Übergabsvertrages vom 21. November 1960 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 184 KG Hörstorf, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 412/2 Wald der KG Finklham im Ausmaß von68.378 m2 gehört. Der Beklagte und Widerkläger (im folgenden: Beklagter) ist auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 31. Dezember 1980 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 329 KG Finklham mit den Grundstücken 412/1 Wald im Ausmaß von 60.249 m2 und 412/3 Wald im Ausmaß von 1.154 m2, wobei letzteres einen Privatweg darstellt.Soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse, begehrte der Kläger die Feststellung, daß den jeweiligen Eigentümern des Waldgrundstückes 412/2 KG Finklham die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zur Holzbringung und Vornahme der Bewirtschaftung über den in der Natur vorhandenen ca. 3 m breiten Weg vom Waldgrundstück 412/2 von Ost nach West quer über ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
