Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Kießwetter, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rainer H*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 16. April 1987, GZ. 13 Vr 1317/86-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Tews zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os116/87 - Oberster Gerichtshof, 17 September 1987
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os116/87; - Oberster Gerichtshof, 17 September 1987
- Rechtssätz RS0089998 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1977
ERWÄHNT von
