Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann Franz O*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 f. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 7.Mai 1987, GZ. 6 Vr 3303/86-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Strasser und der Verteidigerin Dr. Rueprecht, jedoch in Abwesenheit des Angklagten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os85/87 - Oberster Gerichtshof, 10 September 1987
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe auf 6 (...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
