Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilfried N*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18.Februar 1987, GZ 21 Vr 1920/86-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 12Os84/87 - Oberster Gerichtshof, 13 August 1987
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Wilfried N*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern dadurch, daß er sich als rückzahlungsfähiger u...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099563 - Oberster Gerichtshof, 10 Februar 1961
- Rechtssätz RS0099029 - Oberster Gerichtshof, 10 Oktober 1977
- Rechtssätz RS0099003 - Oberster Gerichtshof, 22 Dezember 1952
ERWÄHNT von
