Entscheidungstext 15Os102/87 - Oberster Gerichtshof, 24 Juli 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.15Os102/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juli 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Goran K*** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8.April 1987, GZ 11 Vr 4275/86-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 15Os102/87 - Oberster Gerichtshof, 24 Juli 1987

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung und in der rechtlichen Beurteilung der zu Punkt 1 bezeichneten Diebstähle (auch) nach § 130 erster Fall StGB so...

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