Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*** FÜR WIEN, 1011 Wien, Weihburggasse 10-12, vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** Ö*** B***, 1080 Wien,
Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Beseitigung und Unterlassung (Streitwert: 400.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1986, GZ 2 R 201/86-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16. Juni 1986, GZ 51 Cg 281/84-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 6Ob579/87 - Oberster Gerichtshof, 23 Juli 1987
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 14.956,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.185,15 S Umsatzsteuer und 1.920 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Am 31. Oktober 1978 fand eine Besprechung von Vertretern der österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger statt. Punkt 1. des darüber am 8. November 1978 errichteten gemeinsamen Ergebnisprotokolles lautet: "Österreichische Ärztekammer und Hauptverband schließen für die Dauer von 10 Jahren ein Übereinkommen, das einerseits festlegt, in welchen Orten und in welchem Umfang die Krankenversicherungsträger Ambulatorien errichten (erweitern) werden bzw. in welchem Ausmaß sich die Zahl der Vertragsärzte ändern soll."Das hier angesprochene und gleichfalls am 8. November 1978 abgeschlossene Übereinkommen (im gemeinsamen Ergebnisprotokoll als "Ambulatoriumsübereinkommen" bezeichnet) hat folgenden Wortlaut:"Vereinbarungabgeschlossen zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger in Vollmacht und mit Zustimmung aller Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und der Österreichischen Ärztekammer in Vollmacht und mit Zustimmung aller Ärztekammern in den Bundesländern andererseits. I.Die Träger der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 6Ob575/83; - Oberster Gerichtshof, 09 März 1983
- Rechtssätz RS0017859 - Oberster Gerichtshof, 07 Oktober 1974
- Rechtssätz RS0017902 - Oberster Gerichtshof, 05 Februar 1974
ERWÄHNT von
