Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried K***, Landwirt, 9560 Feldkirchen, Rennweg 26, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei "W***" Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1040 Wien, Mattiellistraße 2-4, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 111.021,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3. März 1987, GZ. 5 R 33/87-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Dezember 1986, GZ. 24 Cg 383/85-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob39/87 - Oberster Gerichtshof, 09 Juli 1987
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.371,90 (darin enthalten S 942,90 Umsatzsteuer und S 10.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger schloß mit der Beklagten für den Zeitraum vom 15. April 1985 bis 1. Mai 1995 für seinen PKW Subaru, K 350.207, eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung ab. Am 23. Mai 1985 hielt sich der Kläger in den Abendstunden in einem Gasthaus au...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0080477 - Oberster Gerichtshof, 11 November 1971
- Rechtssätz RS0043520 - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 1978
ERWÄHNT von
