Entscheidungstext 8Ob511/87 - Oberster Gerichtshof, 08 Juli 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob511/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S***, Baumeister, Mitterndorf 170, 4643 Pettenbach, vertreten durch Dr. Elfriede Dämon, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagte Partei Firma P*** KG Import-Export Ing. Walter H***, 4644 Scharnstein 103, vertreten durch Dr. Erich Druckenthaner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 226.250,60 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1986, GZ 6 R 105/86-27, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 14. April 1986, GZ 3 Cg 439/84-21, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob511/87 - Oberster Gerichtshof, 08 Juli 1987

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Der Kläger begehrte zuletzt (ON 6 S 21) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 226.250,60 S sA im wesentlichen mit der Begründung, er habe über Auftrag der Beklagten für diese in St. Konrad im Anschluß an ein bestehendes Betriebsobjekt eine Halle errichtet. Zunächst sei als Ausführungstermin die 46. bis 51. Woche des Jahres 1983 vereinbart worden. Der Kläger habe vereinbarungsgemäß am 14. November 1983 mit den Bauarbeiten begonnen. Am 17. November 1983 sei ihm aber von der Beklagten der Auftrag erteilt worden, den Bau im Jahr 1983 nicht mehr fortzusetzen, sondern Umbauarbeiten in der bestehenden Halle vorzunehmen, was der Kläger auch in der Zeit vom 18. November bis 14. Dezember 1983 gemacht habe. Tatsächlich sei mit dem Neubau der Halle über Auftrag der Beklagten erst am 16. März 1984 begonnen worden. Die erforderliche Baubewilligung sei erst mit Bescheid der Gemeinde St. Konrad vom 23. Februar 1984 erteilt worden. Überdies habe die Beklagte am 16. März 1984 eine gegenüber dem ursprünglichen Bauauftrag vergrößerte Halle in Auftrag gegeben, für die keine Ausführungsfrist und auch kein Pönale wie beim ursprünglichen Bauauftrag vom November 1983 vereinbart worden sei. Aus diesem Bauauftrag habe sich eine korrigierte Schlußrechnungssumme von ...

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