Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bibulowicz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz H*** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichts Korneuburg vom 18. Juni 1986, GZ. 12 b E Vr 451/86-4, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Rzeszut, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os97/87 - Oberster Gerichtshof, 02 Juli 1987
Spruch
Das Urteil des Kreisgerichts Korneuburg vom 18.Juni 1986, GZ. 12 E Vr 451/86-4, verletzt die Bestimmung des § 229 Abs. 1 StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben und gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
