Entscheidungstext 5Ob560/87 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob560/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***-B*** Gesellschaft mbH, Wien 1., Operngasse 2, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst Z***, Autohändler, Mauerbach, Groißaustraße 14, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 92.888 S samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Februar 1987, GZ 11 R 278/86-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23. Juli 1986, GZ 9 Cg 54/85-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob560/87 - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 1987

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 385,80 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Im Juni 1981 beantragte der beklagte Autohändler bei der klagenden Bank einen Kredit an den Käufer seines Gebrauchtwagens BMW 520 i, Roland S***, in der Höhe von 78.728,40 S. Der zwischen dem Beklagten und Roland S*** vereinbarte Kaufpreis betrug 60.000 S, der restliche Darlehensbetrag setzte sich aus verschiedenen Gebühren zusammen. Der in 36 gleichen, aufeinanderfolgenden Monatsraten von je 2.186,90 S zurückzuzahlende Kredit wurde gewährt, der Kaufpreis von 60.000 S dem Beklagten überwiesen. Die Kaufpreisforderung des Beklagten wurde von der klagenden Partei eingelöst (§§ 1422 und 1423 ABGB) bzw. vom Beklagten der klagenden Partei abgetreten, der Eigentumsvorbehalt des Beklagten wurde der klagenden Partei übertragen. In der Rechnung über den Autokauf vom 2. Juni 1981 (Beilage A) schienen Bruno R***, von dem der Beklagte den Wagen im Jahre 1979 erworben hatte, als Verkäufer und Roland S*** als Käufer auf; der Kaufpreis war mit 75.000 S angegeben, 15.000 S wurden als Anzahlung angeführt. Der Kreditantrag an die klagende Partei vom 2. Juni 1981 (Beilage B), in dem gleichfal...

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