Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Dipl.Ing. Walter F***, Zivilingenieur für das Bauwesen, Salzburg, Wäschergasse 15, vertreten durch Dr. Helmut Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei A*** - F*** Gesellschaft m.b.H., Eugendorf/Straß, vertreten durch Dr. Wolfgang Zimmermann und Dr. Klaus Kauweith, Rechtanwälte in Salzburg, wegen S 25.187,76 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 10. Mai 1985, GZ 32 R 18/85-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. November 1984, GZ 11 C 2017/83-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob362/85 - Oberster Gerichtshof, 16 Juni 1987
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Zwischenurteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß im Punkt 1. seines Spruches die Worte "sowie der Höhe nach mit mindestens S 1.000,--" zu entfallen haben.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.Entscheidungsgründe:Am 23. Oktober 1979 beauftragte die beklagte GmbH durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Anton G*** den Kläger mündlich mit der Erstellung der statischen Pläne für eine 5-feldige Halle mit Büro- und Sozialtrakt. Der Kläger verfaßte daraufhin (ua) drei Hauptpläne (Beilagen I bis III), den Fundamentplan Nr. 2507/83 A (Beilage IV) sowie eine Anzahl von Zwischenplänen. Al...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0017899 - Oberster Gerichtshof, 25 April 1963
- Rechtssätz RS0017758 - Oberster Gerichtshof, 18 Mai 1978
- Rechtssätz 4Ob395/83; - Oberster Gerichtshof, 08 November 1983
ERWÄHNT von
