Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ricardo H***, Kaufmann, Wien 19., Leopold Steinergasse 30, vertreten durch Mag. DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Herbert W***, Rechtsanwalt, Wien 4., Prinz Eugen-Straße 6, vertreten durch Dr. Friedrich Fenzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 484.240,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. Dezember 1986, GZ 14 R 271/86-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. Juli 1986, GZ 52 Cg 238/85-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob573/87 - Oberster Gerichtshof, 04 Juni 1987
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.874,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.443,15 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger begehrt die Zahlung von S 484.240,-- s.A. und bringt vor, der Beklagte sei mit der Errichtung eines Kaufvertrages zwischen ihm als Verkäufer und Brigitte D*** als Käuferin eines Liegenschaftsanteils und das damit verbundenen Wohnungseigentumes befaßt gewesen und habe es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, daß ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0013973 - Oberster Gerichtshof, 13 Mai 1971
- Rechtssätz RS0013972 - Oberster Gerichtshof, 28 Oktober 1959
ERWÄHNT von
