Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Firma Dipl.Ing. Otto D*** Gesellschaft m.b.H., Wels,
Kalkofenstraße 21, und 2.) Firma Franz M*** Gesellschaft m.b.H., Wels, Porzellangasse 20, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei A*** "W*** H***", Wels, Boschstraße 39, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 6,509.110,30 s.A. und Feststellung infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1984, GZ 5 R 168/84-22, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 30. März 1984, GZ 4 Cg 24/83-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 6Ob573/85 - Oberster Gerichtshof, 04 Juni 1987
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 44.638,38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 12.600,-- Barauslagen und S 2.912,58 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die beiden klagenden Parteien erbrachten als Arbeitsgemeinschaft "ARGE Traunufersammler Wels" für die beklagte Partei Leistungen zur Errichtung der Kläranlage Marchtrenk-Kappern und zur Errichtung des Hauptsammelkanales Welser Heide, Baulos 4, 5 und 6a. Mit Schreiben der beklagten Partei vom 7. März 1980 wurden den klagenden Parteien die Arbeiten zur Errichtung der Kläranlage Marchtrenk-Kappern übertragen. Die Auftragssumme betrug einschlieÃlich Umsatzsteuer S 82,715.019,26. Die Einheitspreise sollten bis einschlieÃlich 2. August 1980 als Festpreise gelten. Für das Baulos 4, 5 und 6a, Sammelkanal Welser Heide wurde den klagenden Parteien der Auftrag gemäà ihrem Anbot vom 6. September 1979 ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 1980 erteilt. Die Auftragssumme betrug einschlieÃlich Umsatzsteuer S 52,551.999,15. Die Einheitspreise sollten bis einschlieÃlich 6. September 1980 als Festpreise gelten. Weiters erteilte die beklagte Partei den klagenden Parteien im Zusammenhang mit der Kläranlage Marchtrenk-Kappern später noch den Zusatzauftrag zur Errichtung eines zweiten und dritten Faulbehälters auf Grund des Anbotes vom 30. April 1980 mit einer Auftragssumme pro Behälter von S 5,714.950,-- zuzüglich Umsatzsteuer. Die klagenden Parteien legten über die von ihnen erbrachten Leistungen Teilrechnungen und verrechneten die für die genannten Festpreiszeiträume angebotenen Einheitspreise. Unter Zugrundelegung der Indexzahl im Zeitpunkt der Anbotslegung als Basiszahl stellten sie dann für die von ihnen ab einschlieÃlich August bzw. September 1980 erbrachten Leistungen die im Sinne der verlautbarten Indexzahl erhöhten Einheitspreise in Rechnung. Die Preiserhöhung wurde bezüglich des Bauvorhabens Kläranlage Marchtrenk-Kappern erstmalig in der 8. Teilrechnung (Leistungszeitraum 1980) und für das Baulos Sammelkanal erstmalig in der 4. Teilrechnung (Leistungszeitraum September bis November 1980) verrechnet. Ab der 11., mit 11. Dezember 1980 datierten, Teilrechnung, welche die Leistung November 1980 betraf und die am 3. Februar 1981 ausbezahlt wurde, sowie ab der 6. Teilrechnung, ausbezahlt am 28. Jänner 1981, wurden die verrechneten Kostenerhöhungen seitens der beklagten Partei nicht mehr in der bis dahin verrechneten Höhe anerkannt. Die beklagte Partei vertrat den Standpunkt, Basiszahl für die zu verrechnenden und zu leistenden Preiserhöhungen sei nicht die für den Zeitpunkt der Anbotslegung (2. August bzw. 6. September 1979) verlautbarte Indexzahl, sondern die erste nach Ende des jeweiligen Festpreiszeitraumes verla...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0014160 - Oberster Gerichtshof, 10 April 1975
- Rechtssätz 6Ob575/83; - Oberster Gerichtshof, 09 März 1983
- Rechtssätz RS0017781 - Oberster Gerichtshof, 27 Januar 1972
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ERWÄHNT von
