Entscheidungstext 5Ob547/86 - Oberster Gerichtshof, 19 Mai 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob547/86

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Mag. Erich Alois M***, Angestellter, Koschatstraße 7, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Dr. Herbert M***, Rechtsanwalt,

Dornbacherstraße 124, 1170 Wien, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Benützungsregelung, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 7. August 1986, GZ 1 R 356/86-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8. Juli 1986, GZ 1 Nc 568/85-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob547/86 - Oberster Gerichtshof, 19 Mai 1987

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der Antragsteller ist zu 44/64-Anteilen und der Antragsgegner zu 20/64-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 38 KG Stein mit dem Haus Viktring, Rotschitzenstraße 21. Im Parterre dieses Hauses befinden sich ein kleiner Vorraum, eine alte Küche und eine daneben liegende Kammer, ein Abort und ein Vorhaus sowie eine neue Küche, ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer. Das Haus verfügt weiters noch über verschiedene Räume im Halbstock, ersten Stock und im Dachboden. Darüber hinaus sind auch im Keller Räume vorhanden. Auf der Liegenschaft besteht weiters eine an das Haus angebaute "Remise" mit einem anschließenden Zimmer ("Burschenzimmer"), drei Holzlagen un...

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