Entscheidungstext 1Ob5/87 (1Ob6/87) - Oberster Gerichtshof, 13 Mai 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob5/87 (1Ob6/87)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** S***, Graz-Thal, Kirchberg 2, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien

1.)

Dr. Gerhard W***, Rechtsanwalt, Graz, Kaiser Josef-Platz 5,

2.)

Friederike W***, Kaufmann, St. Oswald, Plankenwarth 1, beide vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, wegen Duldung und Unterlassung (Streitwert S 61.000,--) und Feststellung (Streitwert S 395.000,--), infolge Revision und Rekurses der beklagten Parteien gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22. August 1985, GZ. 4 R 138/85-41, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Februar 1985, GZ. 25 Cg 207/84-33, teils bestätigt und teils abgeändert, sowie ein Teil des Urteiles und des ihm vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob5/87 (1Ob6/87) - Oberster Gerichtshof, 13 Mai 1987

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird, soweit dem Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Parteien nicht, dem Klagebegehren aber stattgegeben wurde, dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, daß der klagenden Partei kein Recht zusteht, die Grundstücke 469/1, 469/4 und 469/5 der EZ 88 KG Plankenwarth zum Zweck der Wasserentnahme und Leitungsführung zu benützen.

Das Begehren des Inhaltes, die beklagten Parteien seien schuldig, das Betreten ihrer Liegenschaft EZ 88 KG Plankenwarth durch die klagende Partei zum Zwecke der Wartung sowie der Vornahme von Instandsetzungen und Änderungen an der der klagenden Partei eigentümlichen Wasserversorgungsanlage, soweit sich diese auf den Grundstücken 469/1, 469/4 und 469/5 befindet, zu dulden und jede Behinderung der klagenden Partei bei diesen Tätigkeiten sowie jeden wie immer gearteten Eingriff in diese Wasserversorgungsanlage, insbesondere das Beheben vorgenommener Absperrungen, zu unterlassen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 108.180,10 bestimmten Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten S 8.866,38 Umsatzsteuer und S 10.650 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1976 suchte die klagende Partei, ein Wasserverband im Sinne des Wasserrechtsgesetzes, beim Amt der S***

L*** als Wasserrechtsbehörde um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des westlichen Teiles der Wasserversorgungsanlage Steinberg mit Fassung von vier Quellen im Bereich des Schloßgrabens südlich des Schlosses Plankenwart...

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