Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand S***, Student, Kliening 39, vertreten durch Dr. Bernt Ambrositsch, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagten Parteien 1.) Monika B***, Angestellte, Sommerau 27, 2.) I***
U***- UND S*** Aktiengesellschaft, Wien 1.,Tegetthoffstraße 7, beide vertreten durch Dr. Frank Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 598.067,80 s.A. und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. August 1986, GZ 4 R 106/86-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. März 1986, GZ 18 Cg 336/84-21, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 2Ob26/87 - Oberster Gerichtshof, 12 Mai 1987
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.Entscheidungsgründe:Der Kläger wurde am 19. November 1980 gegen 17,45 Uhr auf der Obdacher Bundesstraße beim Überqueren der Fahrbahn von dem von der Erstbeklagten gelenkten, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversiche...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0075656 - Oberster Gerichtshof, 14 Januar 1960
- Rechtssätz RS0040918 - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 1964
ERWÄHNT von
