Entscheidungstext 11Os40/87 - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1987

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os40/87

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H*** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 23.Februar 1987, GZ 10 Vr 3.211/86-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Stöger und des Angeklagten zu Recht erkannt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 11Os40/87 - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Jänner 1943 geborene Offizierstellvertreter des Öst...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes