Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***-Schutzverband zur Förderung lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland, Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei K*** Landmaschinen-, Kraftfahrzeug-, Handels- und Reparaturgesellschaft mbH, St. Johann im Pongau, Rainbach Nr. 230, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Dr. Alois Bixner und Dr. Walter Brandl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsstreitwert 300.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30.September 1985, GZ 1 R 158/85-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3.April 1985, GZ 7 Cg 133/84-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob345/87 - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1987
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 18.881,40 S (darin 1.876,50 S Barauslagen und 1.545,90 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 14.038,65 S (darin 3.840 S Barauslagen und 927,15 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Mit der Behauptung, daß die beklagte GmbH am 19. März 1984 einen PKW der Marke Suzuki, dessen Listenpreis damals 79.900 S betragen habe, um 75.000 S verkauft und damit gegen ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
