Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maria G***S*** wegen des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 18. März 1986, GZ 15 Vr 193/85-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Strasser, der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Thum zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os39/87 - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1987
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im schuldigsprechenden Teil zur Gänze aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 11Os39/87; - Oberster Gerichtshof, 05 Mai 1987
- Rechtssätz RS0092129 - Oberster Gerichtshof, 11 September 1980
ERWÄHNT von
