Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Schlosser, Mag. Engelmaier und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** H*** gemeinnützige registrierte Genossenschaft
mbH., 8010 Graz, Klosterwiesgasse 32, vertreten durch Dr. Gerhard Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich W***, Kaufmann, 1160 Wien, Redtenbachergasse 57, vertreten durch Dr. Helmut Neudorfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung gemieteter Geschäftsräumlichkeiten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Jänner 1987, GZ. 41 R 667/86-230, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 28. August 1986, GZ. 4 C 19/85-224, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 6Ob556/87 - Oberster Gerichtshof, 30 April 1987
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.829,75 S (darin enthalten 257,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die klagende Vermieterin kündigte dem beklagten Mieter die im Tiefparterre des Hauses 1160 Wien, Redtenbachergasse 57, gemieteten Geschäftsräumlichkeiten aus dem Grunde des § 19 Abs.2 Z 4 MG gerichtlich auf und behielt sich in der Kündigung vor, den Ersatzmietgegenstand erst im Zuge des Verfahrens anzubieten. Über diese Aufkündigung ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
